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   KG, 09.06.2011 - 13 UF 86/11   

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https://dejure.org/2011,27272
KG, 09.06.2011 - 13 UF 86/11 (https://dejure.org/2011,27272)
KG, Entscheidung vom 09.06.2011 - 13 UF 86/11 (https://dejure.org/2011,27272)
KG, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 13 UF 86/11 (https://dejure.org/2011,27272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleichsentscheidung: Teilanfechtung des Ausgleichs eines geringfügigen Anrechts durch einen Versorgungsträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Teilanfechtung der Entscheidung wegen eines von mehreren geringfügigen Anrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18
    Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Teilanfechtung der Entscheidung wegen eines von mehreren geringfügigen Anrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 375
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus KG, 09.06.2011 - 13 UF 86/11
    Denn das zulässige Rechtsmittel führt im Rahmen des Beschwerdegegenstandes zu einer umfassenden Überprüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10).
  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

    In diesen Fällen ist die Beschwerde nicht nur auf das Versorgungsanrecht des Beschwerdeführers beschränkt, sondern erfasst die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts - gesetzesnotwendig - auch die nach der jeweiligen Norm abhängigen weiteren Anrechte (vgl. BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss v. 9.6.2011, 13 UF 86/11 Rn. 19 f.; MüKo-Fischer, FamFG 3.A., § 69 Rn. 45 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2013 - 3 UF 1/12

    Versorgungsausgleich: Teilanfechtung des Ausgleichs einzelner Anrechte;

    Denn dieser Umstand führt nicht zwingend dazu, unabhängig von dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtschutzziel eine Überprüfung aller Anrechte, die § 18 VersAusglG unterfallen könnten, für erforderlich zu halten (Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 7, § 69 Rn. 39a; a.A. KG, Beschluss vom 9.6.2011 - 13 UF 86/11, BeckRS 2011, 25757; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.6.2011 - 15 UF 74/11, BeckRS 2011, 17583; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.1.2011 - 7 UF 1473/10, BeckRS 2011, 02566; vgl. auch OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 11.7.2011 - 9 UF 77/11, NJOZ 2012, 281; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2011 - 7 UF 1463/11, BeckRS 2011, 28514).
  • KG, 14.06.2019 - 19 UF 25/19

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in der allgemeinen

    In diesen Fällen ist die Beschwerde nicht nur auf das Versorgungsanrecht des Beschwerdeführers beschränkt, sondern erfasst die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts - gesetzesnotwendig - auch die nach der jeweiligen Norm abhängigen weiteren Anrechte (vgl. BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss v. 9.6.2011, 13 UF 86/11 Rn. 19 f.; MüKo-Fischer, FamFG 3.A., § 69 Rn. 45 m.w.N.).
  • KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    In diesen Fällen ist die Beschwerde nicht nur auf das Versorgungsanrecht des Beschwerdeführers beschränkt, sondern erfasst die Prüfungs- und Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts - gesetzesnotwendig - auch die nach der jeweiligen Norm abhängigen weiteren Anrechte (vgl. BGH, Beschluss v. 3.2.2016, XII ZB 629/13, Rn. 7 m.w.N.; Kammergericht, Beschluss v. 9.6.2011, 13 UF 86/11 Rn. 19 f.; MüKo-Fischer, FamFG 3.A., § 69 Rn. 45 m.w.N.).
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